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Frage

Lieber Pater Angelo,

mir wurde immer beigebracht, dass man an Sonntagen und an den „anderen gebotenen Feiertagen“ zur Messe gehen muss und dass man, wenn man dies unterlässt, eine Todsünde begeht.

Vor ein paar Sonntagen sagte jedoch ein Priester in der Predigt, dass man nicht sündigt, wenn man sonntags nicht zur Messe geht. Ein anderer meinte sogar, dass eine Person, die trotz schwerwiegender Gründe, an einem Sonntag nicht zur Messe geht, dies ihrem Priester mitteilen muss, um seine Erlaubnis zu erhalten. Wie stehen nun die Dinge wirklich? 

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort und wünsche Ihnen frohe Ostern.

Elisabetta


Antwort des Priesters

Liebe Elisabetta, 

1. um die Verpflichtung zur Heiligung der Sonn-und Feiertage zu bestimmen, muss man sich an das halten, was die Heilige Schrift sagt und was die Kirche lehrt.

2. Das dritte Gebot des Dekalogs in Ex 20:8-11 wird wie folgt formuliert: “Halte den Sabbat: Halte ihn heilig, wie es dir der HERR, dein Gott, geboten hat! Sechs Tage darfst du schaffen und all deine Arbeit tun. Der siebte Tag ist ein Ruhetag, dem HERRN, deinem Gott, geweiht. An ihm darfst du keine Arbeit tun: du und dein Sohn und deine Tochter und dein Sklave und deine Sklavin und dein Rind und dein Esel und dein ganzes Vieh und dein Fremder in deinen Toren. Denn in sechs Tagen machte der HERR Himmel und Erde; aber am siebenten Tage ruhte er und erquickte sich. Deshalb segnete der Herr den Sabbattag und erklärte ihn für heilig“.

Es gibt zwei Realitäten, die von dem Gebot erreicht werden: die Heiligung des Feiertages und der festliche Ruhetag.

3. Ohne nun  auf die Heiligung der Feiertage im Alten Testament einzugehen, kommen wir gleich zum Neuen Testament.

Fest steht: schon die ersten christlichen Gemeinden versammelten sich früher am ersten Tag der Woche, also am Tag nach dem Samstag. Es war der Gedenktag der Auferstehung des Herrn.

Für die Christen war es eine Gnade, dem auferstandenen Herrn begegnen und von seiner Gegenwart, seinem Wort, seinem Leib und seinem Blut profitieren zu dürfen.

Sie betrachteten diese Teilnahme als eine moralische Verpflichtung, die vor allem anderen den Vorrang hatte.

Wir wissen, dass einige unter ihnen lieber den Tod erlitten hätten, als in der Eucharistiefeier auf die Begegnung mit Christus zu verzichten.

Das trifft auf jene Märtyrer aus Abitana in der Provinz Africa proconsularis zu, die ihren Anklägern folgendes antworteten: »Wir haben ohne jede Furcht das Mahl des Herrn gefeiert, weil man es nicht verschieben darf; das ist unser Gesetz«; »Wir können nicht ohne das Mahl des Herrn leben«. Und eine der Märtyrerinnen bekannte: »Jawohl, ich bin zur Versammlung gegangen und habe mit meinen Brüdern das Mahl des Herrn gefeiert, weil ich Christin bin«.

Die Synode von Elvira (300 c.) schreibt die Verpflichtung zur Teilnahme vor. So auch die Synoden von Antiochia (341) und von Sardica (Sofia, 343). Die Teilnahme an der Messe gilt als eine der grundlegenden Pflichten des Christen.

4. Der Katechismus der Katholischen Kirche hat diese Tradition und die Bedeutung der Teilnahme an der Messe anerkannt. Und so schreibt er: “Die Kirche verpflichtet die Gläubigen, „an den Sonn- und Feiertagen der Göttlichen Liturgie … beizuwohnen“ und, durch das Bußsakrament darauf vorbereitet, wenigstens einmal im Jahr die Eucharistie zu empfangen, wenn möglich in der österlichen Zeit” (CCC 1389).

5. Der Katechismus der Katholischen Kirche hat mehrmals auf die Sonn- und Feiertagspflicht hingewiesen und behauptet, dass “die Gläubigen verpflichtet sind, an den gebotenen Feiertagen an der Eucharistiefeier teilzunehmen, sofern sie nicht durch einen gewichtigen Grund (z. B. wegen Krankheit, Betreuung von Säuglingen) entschuldigt oder durch ihren Pfarrer dispensiert sind (CCC 2181) . Wer diese Pflicht absichtlich versäumt, begeht eine schwere Sünde (Ib.).

Schwere Sünde ist dasselbe wie Todsünde, wie Johannes Paul II. lehrte: „Deshalb wird in Lehre und Pastoral der Kirche die schwere Sünde praktisch mit der Todsünde gleichgesetzt” (Reconciliatio et Paenitentia 17).

6. Der Kodex des kanonischen Rechts sieht vor, dass der Bischof, der Pfarrer und der Obere eines klerikalen Ordensinstituts ihre Untergebenen von der Pflicht zur Beachtung eines Feiertages dispensieren oder diese Pflicht in andere fromme Werke umwandeln können (Can. 1245).

Wenn also ein schwerwiegender dauerhafter Grund vorliegt, der einen von der Teilnahme an der festlichen Messe abhält, kann man den Pfarrer bitten, von dieser zu dispensieren oder diese Verpflichtung mit einem anderen Werk umzuwandeln.

7. Es versteht sich von selbst, dass, wenn aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist, man den Pfarrer nicht um Erlaubnis bitten muss. Dies gilt auch bei anderen schwerwiegenden Verhinderungen, wie z.B. bei kontinuierlicher Kranken-und Altenpflege, dem Nachgehen der Verpflichtungen des eigenen Status, einer längeren Reise, die nicht aufgeschoben werden kann, dem Aufenthalt in einem Land, in dem keine katholischen Kirchen in Reichweite sind, usw….

So viel also zur Disziplin der Kirche.

Ich danke dir, mir die Gelegenheit gegeben zu haben, sie unseren Besuchern vorzustellen. Ich erinnere deiner im Gebet und segne dich.

Pater Angelo