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Frage
Guten Tag Pater Angelo, gelobt sei Jesus Christus
Ich hätte gern eine Klarstellung hinsichtlich der Ablässe. Der Lehre der Kirche nach, dienen diese eben dazu, die sogenannte zeitliche Strafe, die wir wegen unserer bereits in der Beichte erlassenen Sünden verbüßen müssen, in dieser oder in der anderen Welt zu verringern oder gar ganz auszulöschen. Mir ist aber folgendes nicht ganz klar: ist mit „zeitlicher Strafe“ auch das Bußwerk gemeint, das uns der Priester bei der Beichte auferlegt, wie beispielsweise das Einlegen eines Fastentages? Ist es also möglich, durch den Erwerb des Vollablasses nach den von der Kirche aufgestellten Normen und Methoden diesen Bußakt aufzuheben, oder gilt der Ablass nicht für die Buße, die uns der Beichtvater „auferlegt“?
Ich bedanke mich schon im Voraus für Ihre Antwort und grüße Sie herzlich.
Antwort des Priesters
Lieber Besucher,
1. der vollkommene Ablass ersetzt nicht die vom Beichtvater auferlegte Buße.
Er dient zwar dazu, das, was auch nach Vollendung des Bußwerkes übrig bleibt, aufzuheben, ersetzt es aber nicht.
So wird die Ablasslehre in einem Dokument des Lehramtes zusammengefasst: “Es muss berücksichtigt werden, dass selbst wenn die Todsünde vergeben worden ist und die damit verbundene ewige Strafe, die sie verdient, und selbst wenn die leichte Sünde, die gemeinhin als lässlich bezeichnet wird, erlassen wurde, der vergebene Sünder möglicherweise einer weiteren Reinigung bedarf, das heißt, einer zeitlichen Strafe, die entweder im irdischen Leben oder im Jenseits durch das Fegefeuer abzubüßen ist. Aus dem oben erwähnten außerordentlichen Schatz der Kirche fließt der Ablass, der diese zeitliche Strafe ersetzt und beseitigt. Die Glaubenslehre über den Ablass und deren lobenswerte Praxis bestätigen die so tröstlichen Mysterien des mystischen Leibes Christi und der Gemeinschaft der Heiligen und gelten mit besonderer Wirksamkeit zur Erlangung der Heiligkeit ” (Enchiridion indulgentiarum quarto editum, 16.7.1999).
2. Man sollte nicht vergessen, dass die vom Priester auferlegte Buße, ein wesentlicher Bestandteil des Bußsakramentes ist.
Daher wird das Sakrament, wenn sie freiwillig unterlassen wird, entweiht und bleibt somit verstümmelt.
Das freiwillige Unterlassen des vom Priester in der Beichte auferlegten Bußwerkes ist eine Sünde.
Da es sich dabei gewöhnlich um kleine Dinge handelt, wird davon ausgegangen, dass von einer rein lässlichen Sünde die Rede ist.
Sie verpflichtet subgrave (schwerwiegend) nur dann, wenn es sich um eine substantielle Buße handelt und woran sich der Priester erinnert.
3. Es sollte auch gesagt werden, dass niemand aus eigener Initiative die Buße ändern kann, die der Priester im Beichtakt auferlegt.
Sie wird uns Kraft der richterlichen Gewalt des Beichtvaters verliehen.
Nur ein anderer Priester kann sie bei einer weiteren Beichte ändern.
4. Schließlich sei daran erinnert, dass der Vollablass zwar ein sehr schöner, von der Kirche verliehener Schatz ist, aber dennoch nicht so einfach zu erlangen ist.
Es genügt nicht einfach, das vorgeschriebene Werk durchzuführen, sondern erforderlich ist auch das Freisein von jeder Anhänglichkeit an irgendeine, auch lässliche Sünde.
Nur so kann der volle Ablass den Menschen an seiner Wurzel erneuern.
Sonst würden in uns gerade die Reste unschöner Neigungen oder ein “ansteckender Krankheitsherd der Sünde“ verbleiben (wie es Johannes Paul II. in Reconciliatio et penitentia, 31, III definiert) der nach dem Tod einer weiteren Reinigung bedarf (Fegefeuer) und den es durch stete “Abtötung und Buße” im gegenwärtigen Leben zu bekämpfen gilt. (Ib.)
Ich gedenke deiner im Gebet und segne dich.
Pater Angelo