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Lieber Pater Angelo,
ich hätte zwei Fragen an Sie.
Wenn eine Person kurz vor dem Tod steht und beichten möchte, aber kein Priester anwesend ist und es nicht möglich ist, dass er rechtzeitig gerufen wird, könnte der Sterbende in dem Fall auch bei einem katholischen Laien beichten? Wäre die Beichte gültig, wenn dieser Laien Beichtvater dieselben heiligen Absolutionsworte aussprechen würde?
Außerdem habe ich vermehrt von falschen Priestern gehört, die jahrelang den priesterlichen Dienst ausgeübt haben. War die eucharistische Konsakration solcher falschen Priester gültig? Sind die religiös abgehaltenen Eheschließungen gültig? Und die Beichten?
Danke, Renato
Antwort des Priesters
Lieber Renato,
gerne beantworte ich deine beiden Fragen.
Was die erste betrifft: ob es möglich ist, dass im äußersten Notfall ein Laie die Beichte abnehmen kann und der Wert einer solchen Beichte.
- Die sakramentale Beichte setzt voraus, dass sie vor einer Person abgelegt wird, die in diesem Moment die Macht hat, den Büßenden mit Christus und der Kirche zu versöhnen. Nun ist es so, dass nur ein Priester die Macht hat, in persona Christi et Ecclesiae zu handeln (sich mit Christus und der Kirche zu identifizieren). Durch die heilige Ordination und die Jurisdiktion erhielt er von seinem Bischof diese Vollmacht, die Gläubigen zu weiden.
Daher ist die Beichte, die bei einem Laien abgelegt wird, auch im Todesfall, keine sakramentale Beichte.
In Abwesenheit eines Priesters ist es jedoch möglich einem Laien seine Sünden zu beichten, um die Reue zu vertiefen und durch ihn, der ein Bruder Christi und ein Glied der Kirche ist, Christus und die Kirche um Vergebung zu bitten.
Aber diese Art zu beichten ist keine sakramentale Beichte und führt daher nicht zur Lossprechung der Sünden, weil der Laie ja nicht die Macht dazu hat, infolgedessen wäre sie auch völlig ungültig.
- Der heilige Thomas ging ausdrücklich auf das Problem ein, das du mir stellst. Hier ist seine Antwort.
“Die Gnade, die in den Sakramenten verliehen wird, steigt vom Haupt auf die Glieder herab. Spender der Sakramente, in denen die Gnade verliehen wird, kann daher nur derjenige sein, der am wahren Leib Christi eine Amtsfunktion ausüben kann.
Diese steht nur dem Priester zu, dem allein die Vollmacht zukommt, die Eucharistie zu weihen. Da also im Bußsakrament die Gnade gespendet wird, ist der Priester allein der Spender dieses Sakramentes. Nur bei ihm kann daher die sakramentale Beichte abgelegt werden, die den Amtsträgern der Kirche zusteht” (Summe der Theologie, Ergänzung, 8, 1).
“Die Buße ist, so wie die Taufe, ein Sakrament der Notwendigkeit. Nun hat die Taufe als Sakrament der Notwendigkeit zwei Kategorien von Amtsträgern: einen, der mit der Amtstaufe beauftragt ist und aus Priestern besteht, und einen anderen, der mit der Aufgabe der Nottaufe betraut ist. So ist auch bei der Buße der Priester der zuständige Amtsträger, bei dem die Beichte abgelegt werden muss, aber im Notfall kann ein Laie den Priester vertreten, um die Beichte abzunehmen”(Summe der Theologie, Ergänzung, 8, 2).
Dann erklärt der heilige Thomas die Bedeutung eines solchen Bekenntnisses: „Im Sakrament der Buße gibt es nicht nur die Teile, die den Beichtvater betreffen, nämlich die Absolution und die Auferlegung der Genugtuung, sondern auch Teile, die den Beichtenden betreffen, und die gleichermaßen von großer Bedeutung sind, nämlich die Reue und das Beichtgeständnis.
Während die Genugtuung teils vom Beichtvater abhängt, sofern er derjenige ist, der sie auferlegt, und teils vom Büßer, da er derjenige ist, der sie ausführt. Beide Parteien müssen also so weit wie möglich zur Fülle des Sakraments beitragen.
Aber bei dringendem Bedarf, muss der Büßer tun, was von ihm abhängt, das heißt bereuen und beichten, bei wem er kann; und obwohl in Bezug auf das Sakrament der Stellvertreter den Priester nicht ersetzen kann, indem er den Beichtenden von den Sünden losspricht, gleicht der Hohepriester den Mangel des fehlenden Amtsträger aus. Die auf Wunsch des Priesters vor einem Laien abgelegte Beichte ist dennoch in gewissem Sinne sakramental; obwohl es kein vollkommenes Sakrament ist, da die Absolution fehlt” (Summe der Theologie, Ergänzung, 8, 2, ad 1).
“Durch die Sakramente muss sich der Mensch nicht nur mit Gott, sondern auch mit der gesamten Kirche versöhnen. Aber mit ihr kann er sich nur versöhnen, wenn ihn die Heiligung der Kirche erreicht. In der Taufe erreicht diese Heiligung den Menschen durch das Element selbst, das äußerlich verwendet und durch das «Wasserbad im Wort» [Eph 5,26] gemäß dem Ritus der Kirche geheiligt wird, wer auch immer der Diener ist …
In der Beichte hingegen erreicht die Heiligung der Kirche den Menschen nur durch den Amtsträger… Wer also im Notfall vor einem Laien gebeichtet hat, hat von Gott Vergebung erhalten, da er das göttliche Gebot der Beichte so gut er konnte erfüllt hat, bleibt jedoch mit der Kirche unversöhnt, wenn er nicht vorher vom Priester losgesprochen wird, wodurch er zum Empfang der Sakramente zugelassen wird: auf dieselbe Weise, wie jemand, der [nur] durch die Wunschtaufe getauft ist, nicht zur Eucharistie zugelassen werden kann” (Summe der Theologie, Ergänzung, 8, 2, ad 3).
- In der zweiten Frage fragst du, ob die von falschen Priestern vorgenommene eucharistische Weihe gültig ist, sowie die von ihnen religiös abgehaltenen Eheschließungen und gleichermaßen die Beichte.
Die Antwort ist einfach: Wer nicht die kirchliche Weisungsbefugnist hat, der erfüllt die Ämter des Priesters nicht nur frevelhaft, sondern auch ungültig. Daher ist keine Messe gültig, die von jemandem gefeiert wird, der kein Priester ist. Wer das tut, betrügt die Gläubigen, weil er sie (in gutem Glauben, für sie) nur Brot anbeten und ihnen nur Brot und Wein empfangen lässt.
Wer ohne Priester zu sein den Gottesdienst feiert, und die mit der Messintention verbundene Opfergabe annimmt, muss außerdem das zurückgeben, was er genommen hat, da es sich um einen elementaren Akt der Gerechtigkeit handelt.
Was die Beichte angeht, sind natürlich alle Freisprüche ungültig. Die Gläubigen sind jedoch nicht schuld. Ihre Sünden werden in einer späteren Beichte vor einem rechtmäßigen Priester vergeben, wenn er sagt: Ich beabsichtige, auch die Sünden anzuklagen, an die ich mich nicht erinnere.
Die letztgenannte Rechtfertigung ist normalerweise im Willen des Priesters enthalten, wenn er die Absolution erteilt. Worum sich die Gläubigen also keine Sorgen machen sollten. Auch die Eheschließungen sind nichtig. Da jedoch die Ehegatten die Diener sind und der legitime Priester nur der qualifizierte Zeuge ist, kann die Kirche eine Sanatio in radice der kanonisch nichtigen Ehe anwenden, ohne die Traufeier wiederholen zu müssen.
Ich hoffe, dass ich damit deine Fragen vollständig beantwortet habe.
Vielen Dank für das entgegengebrachte Vertrauen in unsere Seite.
Ich begleite dich mit dem Gebet und segne dich.
Pater Angelo
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